Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über ihre Rechte und Konditionen, wie Vergütung, Arbeitszeitregelungen und Urlaubsansprüche in verständlicher Weise informiert werden und schriftliche Arbeitsverträge haben, soweit die nationalen Vorschriften und Gesetze dies vorsehen.
Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen
Der Lieferant hat das Recht seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu achten, in freier und demokratischer Art und Weise Gewerkschaften zu gründen und sich diesen anzuschließen, sowie Kollektivverhandlungen zu führen.
Der Lieferant darf Arbeitnehmervertretern den Zugang zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, oder die Interaktion mit ihnen grundsätzlich nicht verwehren.
Lieferanten, die in Ländern tätig sind, in denen eine Gewerkschaftstätigkeit rechtswidrig oder eine freie und demokratische Gewerkschaftstätigkeit nicht erlaubt ist, tragen dem Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlung Rechnung, indem sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre eigenen Vertreterinnen und Vertreter, mit denen das Unternehmen in einen Dialog über Arbeitsplatzfragen treten kann, frei zu wählen.
Diskriminierungsverbot
Der Lieferant unterlässt und unterbindet jede Form von Diskriminierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere wird niemand aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Religion oder Weltanschauung, sozialem Hintergrund, Behinderung, ethnischer Herkunft, Nationalität, Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen, politischer Mitgliedschaft oder Anschauung oder sexueller Identität diskriminiert. Dies gilt insbesondere für die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für ihre Weiterbildung, Beförderung und Entlohnung.
Vergütung und Sozialleistungen
Der Lieferant ist verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den gesetzlichen Mindestlöhnen oder, falls höher, auf Basis von in Kollektivverhandlungen gebilligten Branchenstandards zu entlohnen.
Der Lieferant achtet das Recht seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine angemessene Vergütung, die ausreicht, um ihnen und ihren Familien ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, und gewahrt die gesetzlichen Sozialleistungen.
Vergütungen sind rechtzeitig, regelmäßig und vollständig in einem gesetzlichen Zahlungsmittel zu zahlen. Abzüge sind nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen oder durch Kollektivverträge festgelegten Bedingungen zulässig. Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig.
Arbeitszeiten
Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen einschließlich Überstunden-, Pausen-, Ruhe- und Urlaubszeiten, sowie bezahlte Krankheitstage und Elternzeit, einzuhalten.
Der Einsatz von Überstunden muss freiwillig bzw. durch Vertrag oder Kollektivvereinbarung geregelt sein und zu einem höheren Satz vergütet werden als die reguläre Arbeitszeit.
Verbot von Kinderarbeit
Der Lieferant wird weder direkt noch indirekt Kinder unter 15 Jahren oder Kinder, die das gesetzliche Mindestalter für die Ableistung der Schulpflicht noch nicht erreicht haben, beschäftigen, es sei denn, es gelten die von der ILO anerkannten Ausnahmeregelungen.
Der Lieferant richtet im Rahmen seines Einstellungsverfahrens zuverlässige Mechanismen zur Altersfeststellung ein, die unter keinen Umständen zu einer erniedrigenden oder unwürdigen Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen dürfen.
Wenn der Lieferant Kinderarbeit feststellt, muss er unverzüglich Initiativen ergreifen, um Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der betroffenen Kinder zu ermitteln und umzusetzen.
Verbot von Zwangsarbeit
Der Lieferant setzt keine wie auch immer geartete Form von Zwangsarbeit, insbesondere physischer, psychischer oder finanzieller Art ein. Der Lieferant räumt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Recht ein, ihr Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Es ist verboten, Ausweisdokumente von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzubehalten.
Der Lieferant stellt sicher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere Wanderarbeiter und Migranten, keine unrechtmäßigen Zahlungen oder Kautionen leisten müssen, um ihren Arbeitsplatz zu bekommen. Wenn rechtmäßige Zahlungen für die Arbeitsvermittlung anfallen, sind diese vom Lieferanten zu tragen.
Der Lieferant lässt bei der direkten wie auch der indirekten Inanspruchnahme von Arbeitsagenturen besondere Sorgfalt walten. Es dürfen nur legale und verantwortungsvoll arbeitende Arbeitsagenturen beauftragt werden. Soweit möglich, sollte der Lieferant auf zertifizierte Arbeitsagenturen zurückgreifen.
Respektvoller Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, körperlichen Bestrafung, sexuellen Belästigung, psychischen oder physischen Nötigung, keinem Missbrauch und/oder keinen verbalen Beschimpfungen ausgesetzt sind.
Erlaubte arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen und müssen – soweit möglich – den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mündlich in klaren und verständlichen Worten erklärt werden.
Arbeitsschutz
Der Lieferant gewährleistet die Sicherheit am Arbeitsplatz. Hierfür erstellt er soweit notwendig Systeme zur Feststellung, Bewertung, Vermeidung und Bekämpfung potenzieller Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er ergreift wirksame Maßnahmen, um potenziellen Unfällen, Verletzungen und Erkrankungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Arbeitsablauf zusammenhängen oder sich dabei ereignen, vorzubeugen.
Der Lieferant ist auch verpflichtet, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine gesunde Arbeitsumgebung zu ermöglichen. Zu den Mindestanforderungen zahlen die Bereitstellung von Trinkwasser, angemessene Beleuchtung, Temperierung und Belüftung, adäquate Sanitäreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sowie entsprechend ausgestattete Arbeitsplätze und arbeitsmedizinische Versorgung und die damit verbundenen Einrichtungen. Zudem müssen die Betriebsstätten gemäß den gesetzlich geltenden Standards gebaut und unterhalten werden.
Wo Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, müssen diese sauber und sicher sein und den Grundbedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechen.
Der Lieferant achtet das Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das Betriebsgelände in Gefahrensituationen zu verlassen, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmäßig in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Notfälle am Arbeitsplatz zu schulen. Die Schulungen sind zu dokumentieren.
Rechte lokaler Gemeinschaften
Der Lieferant achtet geltende lokale, nationale, internationale und traditionelle Land-, Wasser- und Ressourcenrechte, insbesondere solche von indigenen Gemeinschaften. Werden gesetzlich erlaubte Landnutzungsänderungen durchgeführt oder Wasser oder Ressourcen lokaler Gemeinschaften verbraucht oder beeinflusst, so hat der Lieferant die freie, vorherige und informierte Zustimmung der betroffenen Gemeinschaften einzuholen und diesen Prozess zu dokumentieren. Widerrechtliche Zwangsräumungen sind nicht gestattet.